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Satzung des Vereins

Satzung des Heimat- & Geschichtsvereins Neunkirchen-Seelscheid e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen Heimat- & Geschichtsverein Neunkirchen-Seelscheid. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen. Der Name des Vereins lautet nach der Eintragung „Heimat- & Geschichtsverein Neunkirchen-Seelscheid e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neunkirchen-Seelscheid.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Heimat- & Geschichtsverein Neunkirchen-Seelscheid setzt sich das Ziel, die Geschichte der Gemeinde und der geschichtlich mit ihr verbundenen Nachbargebiete zu erforschen und den Bewohnern der Gemeinde und allen Interessenten durch Wort, Schrift und Bild zur Kenntnis zu bringen. Neben der wissenschaftlichen Tätigkeit sieht der Verein seine Hauptaufgabe darin, durch Vertiefung des geschichtlichen Wissens insbesondere Erkenntnisse über die kulturelle, religiöse, soziologische und gewerbliche Entwicklung der Bevölkerung im Gemeindegebiet und darüber hinaus im Bergischen Land zu vermitteln sowie die Erhaltung oder Wiederherstellung von geschichtlich wichtigem Kulturgut in der Gemeinde zu unterstützen. Durch die Herausgabe von Heimatblättern in unregelmäßigen Abständen sowie durch Vorträge und Exkursionen soll der Bevölkerung und vor allen Dingen den jungen Mitbürgern geschichtliches Wissen über das Leben der Vorfahren vermittelt werden.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft ist nicht an den Wohnsitz im Gemeindegebiet gebunden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder berufen werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden.

§ 4 Beiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

           -       Wahl des Vorstands und der Beisitzer

    -       Wahl der Rechnungsprüfer

    -       Entgegennahme des Geschäftsberichtes

    -       Abnahme der Jahresrechnung

    -       Kenntnisnahme des Jahresprogramms

    -       Beschlussfassung über Satzungsänderungen

    -       Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

    -       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

    -       Wahl von Ehrenmitgliedern

           -   Wahl von Ehrenvorsitzenden

  2. In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder Stimmrecht, die ihren satzungsmäßigen Beitrag entrichtet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
  3. Jährlich hat mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Hierzu lädt der Vorstand mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich ein. Darüber hinaus finden außerordentliche Mitgliederversammlungen statt, wenn mindestens ¼ der Mitglieder unter Angabe von Gründen die Einberufung verlangen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
  4. In der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende, den Vorsitz.
  5. Abstimmungen und Wahlen der Mitgliederversammlung werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder durchgeführt. Auf Beschluss der Mehrheit der Anwesenden ist geheim mit Stimmzetteln zu entscheiden. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung oder Ausschluss von Mitgliedern können nur beraten werden, wenn sie in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung genannt werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

  1. Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer (geschäftsführender Vorstand) sowie bis zu 7 Beisitzern. Ehrenmitglieder sind berechtigt, beratend an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Ehrenvorsitzende sind Mitglied des Vorstands.
  2. Die Vorstandsmitglieder und die Beisitzer werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis vereinbart wird, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
  4. Der Vorstand leitet den Verein. Er plant das Jahresprogramm und setzt es um. Ferner ist er für die vom Verein herausgegebenen Heimatblätter verantwortlich. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
  5. Dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung des Schriftverkehrs sowie die Aufbewahrung des gesammelten Geschichtsmaterials. Ferner hat er für die Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Sorge zu tragen.
  6. Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen und erstattet den Jahresabschlussbericht.
  7. Der Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden, einberufen, so oft es die Lage des Vereins erfordert.
  8. In Fällen, in denen im Bankverkehr Unterschriften erforderlich sind, sind nur der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende gemeinsam mit dem Geschäftsführer oder Kassierer zeichnungsberechtigt.

§ 8 Rechnungsprüfer

Zur Kontrolle des Finanzgebarens und der Geschäftsführung und zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 3 Jahren. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 9 Auflösung des Vereins

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid zu. Die Gemeinde hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 10 In-Kraft-Treten

Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.08.2014 neu gefasst und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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